Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der BTE BiegeTechnik –Engineering GmbH (BTE) Stand 08.11.2009

 

§ 1 Allgemeines

Nachstehende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen sowie Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Werkleistungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließen entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers vielmehr aus. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers eine Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.

 

§ 2 Angebote, Unterlagen, Beschreibungen, Vertrag

1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Die in Preislisten, Prospekten, Kostenvoranschlägen, Angebots- und sonstigen dem Besteller ausgehändigten Unterlagen enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige technische Daten, in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster bezeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und sind als annähernd zu betrachten. Sie stellen nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Verbindlichkeitserklärung eine Eigenschaftszusicherung durch uns dar.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht – auch nicht auszugsweise oder in Form von Kopien oder ähnlichen Vervielfältigungen – zugänglich gemacht werden.

4. Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für von ihm zu liefernde Unterlagen. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

5. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit dem Lieferschein bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung von uns zustande.

 

§ 3 Lieferumfang, Lieferzeit

1. Zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt.

2. Bei der Bestellung von Sonderanfertigungen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferung vor.

3. Angaben von Liefer- oder Herstellungsterminen (Lieferzeiten) gelten nur annähernd, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet.

4. Der Beginn einer – verbindlichen oder unverbindlichen – Lieferzeit setzt die Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten voraus.

5. Die Einhaltung unserer Liefer- oder Herstellungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere auch die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw., die Gestellung vereinbarter Sicherheiten und den Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

6. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bei vereinbarter Versendung der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei vereinbarter Abholung dem Besteller die Bereitstellung zur Abholung mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgeblich, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (wie Brand, Krieg, Aufruhr, Mobilmachung oder Unwetter) oder aufgrund des Eintritts unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen (hierzu gehören Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlichen Vormaterials, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, auch wenn die Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), haben wir – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen – nicht zu vertreten. Im Falle einer solchen Behinderung sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ergänzend gilt § 9 Nummer 3 dieser Bedingungen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

8. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt § 8 Absatz 2 dieser Bedingungen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

9. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 8 Absatz 2 dieser Bedingungen.

10. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

11. Wird die Auslieferung bzw. die Abnahme auf Veranlassung des Bestellers verzögert, sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Auslieferungs- bzw. der Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu verlangen; bei Lagerung in unserem Betrieb berechnen wir wenigstens eine Pauschale in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, es sei denn der Besteller weist nach, dass die Kosten nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

 

§ 4 Preis und Zahlung

1. Unsere Preise gelten ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Nebenaufwendungen wie Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellungsgebühren sowie Entladung werden gesondert berechnet.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie fällt dem Besteller in gesetzlicher Höhe gesondert zur Last.

3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Gehört der Vertrag nicht zum Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes des Bestellers, sind wir zur vorbezeichneten Preisanpassung frühestens nach vier Monaten seit Vertragsabschluß und nur dann berechtigt, wenn unsere Leistung vereinbarungsgemäß erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden soll oder aufgrund eines vom Vertragspartner zu vertretenden Umstandes mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht wird.

4. Unsere Rechnungen sind wenn nicht anders vereinbart, sofort fällig und in bar ohne jeden Abzug, frei unserer Zahlstelle zu bezahlen.

5. Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, der jeweiligen Lieferung entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.

6. Ist die Zahlung durch Wechsel, Scheck oder andere Wertpapiere vereinbart, so werden diese in jedem Fall nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zahlbar.

7. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für das Jahr zu fordern. Ist ein Verbraucher nicht beteiligt, so beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Unberührt hiervon bleibt unsere Berechtigung, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

8. Sollten uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, (dieser insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder überschuldet ist sowie bei Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers bzw. Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Maße), sind wir berechtigt, unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung insgesamt – auch bei Stundung – fällig zu stellen.

9. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versicherungen, Entgegennahme

1. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk.

2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist D-74532 Ilshofen-Eckartshausen.

3. Versenden wir die Lieferung, geht die Gefahr spätestens auf den Besteller über, sobald wir die zu liefernde Ware an einen Spediteur, einen Frachtführer, eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, oder an unser eigenes Transportpersonal, übergeben haben; dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie zum Beispiel die Versendung, die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr spätestens am Tage unserer Versandbereitschaft, die wir dem Besteller mitteilen werden, auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung durch uns gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert; die Kosten trägt der Besteller.

4. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte nach § 7 dieser Bedingungen entgegenzunehmen.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung an uns beglichen sind. Ist der Besteller Verbraucher, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung der Vorbehaltsware bestehen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Nennwert zu versichern.

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere Pfändungen – hat der Besteller uns sofort umfassend zu unterrichten und den Dritten auf unsere Rechte aufmerksam zu machen. Durch unsere Intervention entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit nicht der Dritte zur Kostenerstattung verpflichtet und in der Lage ist.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach Mahnung zurückzunehmen und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. oder Gegebenenfalls können wir die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir die Vorbehaltsware nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern und zu verarbeiten. Dies gilt jedoch nur, solange der Besteller mit seiner Leistung an uns nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die Forderungen, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsen, werden bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung weiterveräußert wurde. Gleichermaßen tritt der Besteller auch seine aus einem sonstigen Rechtsgrund (unerlaubte Handlung, Versicherung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an. Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einziehungsermächtigung nicht zu widerrufen und die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermengung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache oder wird durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue Sache hergestellt, so überträgt uns der Besteller bereits hiermit sein Eigentum bzw. Miteigentum an dieser Sache und verpflichtet sich, die Sache für uns mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich in Verwahrung zu halten. Bei Entstehen von Miteigentum entspricht unser Anteil dem Teil, der sich aus dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Im übrigen gilt für die neue Sache das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

8. Soweit die Rechtsordnung eines Staates, in den die Waren geliefert werden sollen, als Voraussetzung für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes – insbesondere auch den Gläubigern des Bestellers gegenüber – besondere Erfordernisse vorsieht, ist es Aufgabe des Bestellers, unverzüglich alles zu tun, damit der Eigentumsvorbehalt zum Entstehen kommt und bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises erhalten bleibt. Der Besteller trägt die damit eventuell verbunden Kosten.

9. Lässt die Rechtsordnung eines Staates, in den die Waren geliefert werden sollen, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet sie uns aber, uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder anderer Rechte am Liefergegenstand treffen wollen.

 

§ 7 Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 8 dieser Bedingungen Gewähr wie folgt:

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel sind uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, wenn der nachgewiesene Kostenaufwand nicht größer als 25% des gesamten Auftragsvolumens ist.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels haben fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 8 Absatz 2 dieser Bedingungen.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel

7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8. Die in § 7 Absatz 7 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen von uns sind vorbehaltlich § 8 Absatz 2 dieser Bedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

 

    • der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    • der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt § 7 Absatz 7 ermöglicht,
    • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 8 Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der §§ 7 und 8 Absatz 2 dieser Bedingungen entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

    • bei Vorsatz,
    • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    • c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • d. bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
    • e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

§ 9 Rücktritt, Unmöglichkeit

1. Die Erklärung eines Rücktritts ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

2. Wird eine Behinderung durch unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 3 Nr. 7 dieser Bedingungen voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht wegfallen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Kommt die durch ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des
§ 3 Nr. 7 hervorgerufene Behinderung einer dauernden Unmöglichkeit gleich, hat auch der Besteller das Recht, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 10 Haftung für missbräuchliche Verwendung

Werden von uns Waren für den Besteller angefertigt und an den Besteller geliefert, so liegen diesen Waren die vom Besteller genannten technischen Spezifikationen unter Berücksichtigung der vom Besteller genannten Einsatzbedingungen zugrunde. Dem Besteller ist bekannt, dass ein Einsatz der Ware außerhalb der technischen Serienspezifikation oder außerhalb der im Einzelfall vereinbarten Spezifikationen bedenklich ist und zu Personen- und Sachschäden führen kann. Der Einsatz der Ware
außerhalb der uns bekannten Betriebsbedingungen erfordert deshalb eine vorherige Abstimmung mit uns. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch uns gelieferte und nicht für den uns bekannten Zweck eingesetzte Waren verursacht werden. Im Falle wir im Zusammenhang mit einem mit uns nicht vorher abgesprochenen Einsatz der Ware von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, ist der Besteller verpflichtet, uns in vollem Umfang freizustellen.

 

§ 11 Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt § 8 Absatz 2 a bis e dieser Bedingungen gelten die gesetzlichen Fristen.

 

§ 12 Gerichtstand

1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtstand D-74564 Crailsheim. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Geschäftssitz des Bestellers zu erheben.

2. Schließen wir den Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner, sind für Streitigkeiten aus dem Vertrag die Gerichte des Gerichtstandes D-74564 Crailsheim örtlich und international ausschließlich zuständig; wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Bestellers oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.

 

§ 13 Sonstiges

1. Wir behalten uns das Recht vor, Geschäfte über Kreditversicherungen abzusichern und dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten des Kunden zu übermitteln.

2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

3. Die Ersatzteile-Nummern der Fahrzeughersteller dienen nur zu Vergleichszwecken. Eine Verwendung derartiger Angaben in Rechnungen an Dritte ist nicht statthaft.

4. Durch Abänderung oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.