Allgemeine Einkaufsbedingungen für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen der BTE BiegeTechnik-Engineering GmbH (BTE)

 

1. Geltung

1.1. Für alle Bestellungen der BTE gelten die nachstehenden Bedingungen. Anders lautende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestände des Lieferanten sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Insbesondere gilt die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht als Anerkennung der Geschäftsbedingung des Lieferanten oder deren Zustimmung.

1.2. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Lieferanten und dem Besteller.

1.3. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. v. §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.

 

2. Angebote – Bestellungen – Geheimhaltung – Auftragserteilung

2.1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu bestätigen. Nimmt er die Bestellung inner- halb dieser Frist nicht an, so ist BTE zum Rücktritt des Auftrages berechtigt.

2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Angebotsabgabe, bzw. für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden.

2.3. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen.

2.4. Nur schriftlich erteilte Abschlüsse bzw. Bestellungen sind gültig. Mündliche Vereinbarungen binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Abweichungen von schriftlichen Bestellungen und Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

2.5. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Werden Aufträge ohne Zustimmung weitergegeben, sind wir berechtigt, entschädigungslos den Vertrag aufzuheben, sowie unsererseits Schadensersatz geltend zu machen.

 

3. Preise – Zahlungsbedingungen

3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Betrag, sowie die dort ausgewiesenen Zahlungsbedingungen sind bindend.

3.2. Eine Preiserhöhung aufgrund von einer Folgebestellung ist nur nach schriftlicher Zustimmung gültig. Wir behalten uns das Recht vor, aufgrund einer Preiserhöhung vom Auftrag zurückzutreten. Bei Erhöhungen aufgrund von Materialverteuerungen sind wir berechtigt die Rechnungen als Nachweis einzusehen.

3.3. Zahlungen erfolgen auf Rechnungen, in denen genau spezifiziert sämtliche Angaben aufgeführt sein müssen. Nach Erhalt, Sichtung und anstandsloser Übernahme der Ware, erfolgt die Bezahlung unter Abzug des evtl. vereinbarten Skontosatzes.

3.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

3.5. Bei falsch ausgestellten Rechnungen behalten wir uns das Recht vor, den Verwaltungsaufwand in Form einer Bearbeitungsgebühr an den Lieferanten zu berechnen.

 

4. Materialbeistellung

Wird dem Lieferanten durch BTE Material beigestellt, so darf dies nur auftragsgemäß für BTE verwendet werden. Das gesamte Material bleibt Eigentum der BTE. Es ist separat zu lagern und als Eigentum der BTE zu kennzeichnen. Für das beigestellte Material trägt der Lieferant die Gefahr des zufälligen Untergangs. Die mitgelieferten Ladungsträger sind wieder zurückzuführen.

 

5. Werkzeuge, Vorrichtungen, Lehren und Prüfmittel

Stellen wir dem Lieferant für die Ausführung unserer Bestellungen Werkzeuge, Vorrichtungen, Lehren oder Prüfmittel zur Verfügung, richten sich die vertraglichen Beziehungen nach dem Gesetz. BTE bleibt Eigentümer. Zur Verwendung für Lieferungen an Dritte ist der Lieferant nur mit schriftlicher Zustimmung von BTE berechtigt.

 

6. Lieferung – Lieferungsverzug

6.1. Die Lieferungen müssen in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen und genau termingerecht ausgeführt werden. Jeder einzelnen Lieferung ist ein ausführlicher Lieferschein mit allen unseren Bestelldaten und einer genauen Inhaltsangabe beizufügen.

6.2. Unsere Mängelanzeige im Rahmen der Untersuchungs- und Rügepflicht nach §§ 377, 381 HGB gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen beim Lieferanten eingeht.

6.3. Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht oder nicht vollständig eingehalten werden, sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlichen Ansprüche nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sollten uns dadurch Kosten entstanden sein. Maßgeblich für die Erfüllung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei BTE. Alle durch verspätete oder unvollständige Lieferungen oder Leistungen entstandenen Mehrkosten hat uns der Lieferant zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten oder unvollständigen Lieferung und Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

6.4. Wenn der Lieferant Schwierigkeiten voraussieht oder wenn vom Lieferanten unbeeinflusste Umstände eintreten, die an der termingerechten vollständigen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern könnten, muss uns der Lieferant unverzüglich hiervon schriftlich benachrichtigen.

6.5. Bei zu früh gelieferter Ware behält sich BTE das Recht vor, die Ware erst im Monat des gewünschten Liefertermins zu den jeweiligen Zahlungskonditionen zu bezahlen.

 

7. Fracht – Verpackung – Gefahrübergang

7.1. Der Gefahrübergang erfolgt erst bei Übergabe an uns oder den von uns bestimmten Empfänger. Dies gilt auch dann, wenn von uns Frachtkosten oder andere Nebenkosten getragen werden.

7.2. Für Verlust und Beschädigung, die während des Transports ein- schließlich des Entladens bis zur Annahme entstehen, haftet der Lieferant.

7.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, übernimmt der Lieferant die Kosten der Verpackung. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.

7.4. Verpackungen müssen wieder verwendbar/-verwertbar sein und das erforderliche Kennzeichen aufweisen. Als Ladungsträger sind ausschließlich Mehrwegsysteme zugelassen, wie Europaletten, Gitter- boxen, etc.

8. Qualitätssicherung –Gewährleistung – Rücknahmepflicht des Lieferanten

8.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware den vereinbarten Spezifikationen entspricht, dass sie keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigten Mängel aufweist und dass ihr keine der zugesicherten Eigenschaften fehlt.

8.2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir bei Mängeln und fehlenden garantierten Beschaffenheiten berechtigt, nach unserer Wahl hier unentgeltlich Beseitigung oder kostenlosen Ersatz zu verlangen. In dringenden Fällen sind wir zur Ersatzbeschaffung oder Ausbesserung auf Kosten des Lieferanten befugt. Bleibt eine von uns erwünschte Mangelbeseitigung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist erfolglos, so können wir Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Unsere weitergehenden Leistungs- und Schadensersatzansprüche – auch für Folgeschäden – werden hierdurch nicht berührt. Mängel, die erst bei der Be- und Verarbeitung oder bei ihrem Gebrauch auftreten, berechtigen uns auch die nutzlos aufgewendeten Kosten ersetzt zu verlangen.

8.3. Werden wiederholt mangelhafte Waren geliefert, bzw. Leistungen erbracht, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt.

8.4. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätssicherung durchzuführen und diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant wird mit BTE, soweit dies von BTE erforderlich gehalten wird, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

8.5. Qualitätsrelevante Dokumente (Abnahmeprüfzeugnisse, Sicherheitsdatenblätter, usw.) sind auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

 

9. Produkthaftung

9.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

9.2. Der Lieferant verpflichtet sich eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme für Sachschaden zu unterhalten und uns gegenüber auf Anforderung nachzuweisen.

 

10. Schlussbestimmungen

10.1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschlands.

10.2. Gerichtsstand ist der Sitz der BTE BiegeTechnik-Engineering GmbH. Die BTE ist jedoch berechtigt, den Lieferanten an jedem an- deren gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.